I. Die Person des Verrichtungsgehilfen

Der Verrichtungsgehilfen ist gemäß § 831 I 1 BGB die Person, die durch den Geschäftsherrn zu einer Verrichtung bestellt wurde und an dessen Weisungen gebunden ist.1 abei spielt es keine Rolle, in welchem Verhältnis der Geschäftsherr zum Verrichtungsgehilfen steht. Denkbar ist zum Beispel ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Aber selbst bei einer unentgeltlichen Tätigkeit kann die vom Geschäftsherrn genutzte Person Verrichtungsgehilfe sein. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person dauerhaft oder nur einmalig für den Geschäftsherrn tätig wird.2 Solange sie an dessen Weisungen gebunden ist, handelt sie auch als Verrichtungsgehilfe.

Im Gegensatz zu § 278 BGB ist der Gehilfenbegriff nach § 831 BGB enger auszulegen. Durch die Weisungsgebundenheit kann ein selbstständiger Unternehmer nicht Verrichtungsgehilfe sein.3 So ist der Elektroinstallateur nicht Verrichtungsgehilfe des Architekten, da er aufgrund mangelnden Fachwissens von diesem nicht ordnungsgemäß überwacht werden kann. Ein typisches Beispiel für einen Verrichtungsgehilfen ist der Angestellte in einem Unternehmen.

  • 1. BROX/WALKER, Schuldrecht BT, 36. Aufl., § 48 Rn. 3.
  • 2. MUSIELAK, Grundkurs BGB, 12. Aufl., Rn. 871.
  • 3. MEDICUS/LORENZ, Schuldrecht BT, 16. Aufl., Rn. 1345.