1. Die verdeckte Stellvertretung
Zu unterscheiden vom Handeln im fremden Namen ist die verdeckte Stellvertretung. Dabei gibt der Vertreter eine Willenserklärung im eigenen Namen ab. Durch diese wird er im Verhältnis zu seinem Verhandlungspartner (das sogenannte Außenverhältnis) selbst berechtigt und verpflichtet.1 Im Verhältnis zum Vertretenen (das Innenverhältnis) hat der Vertreter das aus dem Geschäft Erlangte herauszugeben. Es besteht aber ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen nach § 667 II BGB zu Gunsten des Erklärenden.
Ein Sonderfall der verdeckten Stellvertretung sind die Geschäfte für den, den es angeht. Dabei tritt die Vertreterwirkung auch dann ein, wenn der Vertreter nicht als solcher aufgetreten ist. Hauptsächlich handelt es sich um Geschäfte des täglichen Lebens bzw. Bargeschäfte.2
Zwar muss der Dritte wissen mit wem er in Verhandlung tritt (um Unsicherheiten im Rechtsverkehr zu vermeiden), doch spielt es hier keine weitgreifendere Rolle. Dem Dritten ist es hier grundsätzlich egal, mit wem er das Geschäft abwickelt, da Bargeschäfte in der Regel sofort erledigt werden und das Rechtsgeschäft ebenfalls sofort abgewickelt wird.3 Um das ganze noch etwas zu verdeutlichen, folgt noch ein Beispiel:
Beispiel 4: Herr A sollte für Frau B mehre DVDs bei einem Elektronikfachhandel besorgen. Dieser Aufgabe kommt er am folgenden Tag auch gleich nach. Als er das Geschäft mit dem Besitzer C abschließen will, erwähnt er nicht, dass er im Namen von B handelt. Nachdem B die DVDs erhalten hat, bemerkt sie, dass diese schwer beschädigt sind. Wutentbrannt begibt sie sich sofort zu C um Ersatz zu erhalten. Dabei kann sie auch den Kassenzettel vorweisen. C, der sich noch an das Geschäft mit A erinnern kann, verweigert den Umtausch. Ist B zum Umtausch der DVDs berechtigt?
A hatte hier im Auftrag von B gehandelt, jedoch nicht nach dem Offenkundigkeitsprinzip. Dennoch ist A Vertreter von B, da er hier ein Bargeschäft abwickelt. Er hat sofort die Schuld beglichen und das Rechtsgeschäft abgeschlossen. Es liegt also ein Geschäft, für den, den es angeht, vor. C kann es grundsätzlich egal sein, mit wem er das Geschäft abgeschlossen hat. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts und auch die Rechte, die aus diesem entstehen, treffen also B. Sie ist zum Umtausch der DVDs berechtigt.