B. Voraussetzungen der Stellvertretung

Für die wirksame Annahme einer Stellvertretung müssen zunächst verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

  • (1) Zulässigkeit: Die Stellvertretung könnte durch speziellere gesetzliche Regelungen unzulässig sein (Bsp.: Eheschließung § 1311 S.1 BGB)
  • (2) Eigene Willenserklärung: Der Vertreter muss eine eigene Willenserklärung abgeben oder empfangen.
  • (3) Offenkundigkeitsprinzip: Der Verteter muss iS des Offenkundigkeitsprinzips seinem gegenüber zu verstehen geben, dass er für den Vertretenen handelt.
  • (4) Vertretungsmacht: Der Vertreter muss vom Vertretenen die nötige Berechtigung erhalten haben, um Rechtsgeschäfte für ihn abschließen zu können.