II. Der Treuhänder

Der Treuhänder erhält im Rahmen des Treuhandvertrages von der anderen Vertragspartei (Treugeber) eine Sache. Dieses sogenannte Treugut (zumeist Wertpapiere, Grundstücke oder Geldmittel) kann durch den Treuhänder verwaltet (Verwaltungstreuhand), oder zur Sicherung von Ansprüchen genutzt werden (Sicherungstreuhand).1

Beispiel: Der Piratenkapitän "Drei Finger" Jack2 (J) hat durch Geschäfte mit Elfenbein eine größere Menge Gold angehäuft. Im Gespräch mit seinem Schatzmeister (S) bemerkt J, dass er diesen Gewinn noch weiter steigern könnte, indem er S die freie Verfügung über das Gold gewährt. Beide schließen einen Vertrag, durch den S das Gold übertragen bekommt, um es dann gewinnbringend anzulegen.

Beispiel: Der Hausmeister (H) möchte für den Bau eines Eigenheims bei der Bank (B) einen Kredit aufnehmen. Zur Sicherung der Forderung überträgt H der B das Eigentum an seinem Sportwagen, welcher ihm jedoch nach Rückzahung des Kredits wieder Rückübertragen werden soll.

Im ersten Beispiel verwaltet S für J das Gold. Sein Aufgabenbereich erstreckt sich dabei auf die Erhaltung beziehungsweise Mehrung des Treuguts. Dadurch vermehrt S nicht sein eigenes Vermögen, sondern das von J. Meist erhält S jedoch eine Aufwendungsersatz für seine Arbeit. Grundsätzlich spricht man hier von einer Verwaltungstreuhand. Da S hier das Vermögen von J mehrt und nicht sein eigenes, spricht man von einer fremdnützigen Verwaltungstreuhand.3

Im zweiten Beispiel lässt sich B durch die Übereignung des Sportwagens gegenüber ausbleibenden Ratenzahlungen absichern. Da hier nicht H, sondern B selbst von der Übereignung profitiert, spricht man weiter auch von einer eigennützigen Sicherungstreuhand.4

Weiterhin bestehen verschiedene Möglichkeiten das Treugut an den Treuhänder zu übertragen. Zunächst könnte der Treuhänder durch den Treugeber eine Vollmacht für den Umgang mit dem Treugut erteilt worden sein. Man spricht dann von einer Vollmachtstreuhand.5 Im Sinne von § 185 II BGB kann der Treuhänder auch zur Verwaltung ermächtigt worden sein (Ermächtigungstreuhand).6 Zumeist wird jedoch die sogennante fiduziarische Treuhand zwischen den Parteien vereinbart. Dabei wird dem Treuhänder das Eigentum an dem Treugut übertragen. Er kann also im Außenverhältnis frei über die Sache verfügen, ist jedoch im Innenverhältnis durch das Rechtsgeschäft zwischen ihm und dem Treugeber limitiert.7

  • 1. KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 5 Rn. 18.
  • 2. Der Pirat existierte wirklich, sein Name lautete "Three Fingered Jack", mit
    bürgerlichen Namen auch Jack Mansong genannt.
  • 3. MEDICUS/PETERSEN, Bürgerliches Recht, 23. Aufl., Rn. 489.
  • 4. BORK, BGB AT, 3. Aufl., Rn. 1313.
  • 5. KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 5 Rn. 19.
  • 6. BORK, BGB AT, 3. Aufl., Rn. 1316.
  • 7. KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 5 Rn. 19.