B. Die Irrtümer des § 119 BGB
Bei einem Irrtum im Sinne des Rechts der Anfechtung handelt es sich um das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung.1
§ 119 BGB regelt insgesamt drei Arten von Irrtümern, bei deren Vorliegen der Irrende zur Anfechtung berechtigt sein soll. Nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann angefochten werden, wenn der Erklärende bei Abgabe seiner Willenserklärung über den Inhalt seiner Erklärung irrt (Inhaltsirrtum). Gleiches gilt nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). § 119 Abs. 2 BGB berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder der Sache irrt (Eigenschaftsirrtum).
- 1. Palandt/Ellenberger § 119 Rn. 7.