1. Der Verlautbarungsirrtum

Der (obige) Toilettenpapier - Fall (RGZ. 99, 147) lässt sich im Übrigen in die erste Fallgruppe der Inhaltsirrtümer eingliedern – dem Verlautbarungsirrtum. Hierbei irrt der Erklärende über den objektiven Sinn des von ihm verwendeten Erklärungszeichens, bspw. bei Maß-, Gewichts- und Währungseinheiten, aber auch bei der Verwendung von nicht beherrschten Fremdsprachen.1

Unterliegt der Geschäftspartner demselben Irrtum, sodass eigentlich ein Konsens über das tatsächlich Gewollte hergestellt wurde (vgl. obigen "Haakjöringsköd - Fall (RGZ. 99, 147)“), so ist eine Anfechtung aufgrund des Vorrangs der Auslegung (falsa demonstratio non nocet) nicht möglich.2

  • 1. Soergel/Hefermehl § 119 Rn. 22.
  • 2. MüKo-BGB/Armbrüster § 119 Rn. 74; vgl. hierzu auch die Ausführungen unter „I. Der Grundsatz „Auslegung vor Anfechtung“ im obigen Abschnitt.