I. Die Äußerung des Willens

Wie schon festgestellt erfordert die Willenserklärung grundsätzlich zu ihrer Wirksamkeit eine Form der Kundgabe, des nach „außen-bringens“ des inneren Willens. Dieser Teil ist zumeist das beweisfähige Dokument der Willenserklärung im Rechtsverkehr oder in einem Prozess.1

  • 1. Boemke/Ulrici: §5 Rn.: 4.