§§ 164 ff. BGB - Vertretung und Vollmacht
Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig
Verträge entstehen zwischen mindestens zwei Personen, deren Willenserklärungen inhaltlich gleichgerichtet sind und Bezug aufeinander nehmen.1 Es können aber auch weitere Personen daran beteiligt sein. Diese agieren oft als Stellvertreter. Sie sind weder Gläubiger, noch Schuldner, sondern geben im Namen einer Partei eine eigene Willenserklärung ab, die im vollen Umfang für und gegen den Vertretenen wirkt. Die Stellvertretung nimmt dabei eine wichtige Rolle im zivilrechtlichen Bereich ein.
- 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 77.