9. Insichgeschäfte

Durch die Stellvertretung ist es dem Verteter grundsätzlich möglich beim Vertragsschluss zugleich für den Vertretenen und für sich selbst aufzutreten. Um einen Missbrauch zu verhindern, werden diese sogenannten Insichgeschäfte gemäß § 181 BGB verboten. Das Gleiche gilt, wenn der Vertreter der einen Partei gleichzeitig als Vertreter der anderen Partei auftritt.

Es gibt aber zwei Ausnahmen von diesem Verbot. Eine ist in § 181 BGB formuliert. Demnach ist das Insichgeschäft gültig, wenn es nur dazu dient, eine Verbindlichkeit zu tilgen. Die zweite Möglichkeit ist die ausdrückliche Genehmigung durch den Vertretenen.1

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gültigkeit eines Insichgeschäfts nicht nur in den oben genannten Fällen anzunehmen. Wenn keine Kollision mit den Interessen des Vertretenen bestehen, können auch Insichgeschäfte möglich sein. So wäre eine Schenkung durch die Eltern an ihr Kind auch ein Insichgeschäft. Da es aber nur rechtliche Vorteile mitsich bringt, ist § 181 BGB nicht anwendbar (Ausnahmen können hier jedoch Fälle der Immobiliarschenkung sein.).2

  • 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 587f.
  • 2. BGH NJW 1985, 2407; 1991, 691.