C. Rechtsfolgen
Zunächst bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 164 I BGB. Das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft entfaltet seine Wirkung für und gegen den Vertretenen. Auch die Annahme einer Willenserklärung wirkt iS von § 164 III, I BGB, als wäre sie vom Vertretenen selbst entgegengenommen wurden.1
Weiterhin spielt für eine Anfechtung gemäß § 166 I BGB nur der Irrtum des Vertreters eine Rolle (Repräsentationsprinzip). Die Möglichkeit eine Anfechtungserklärung abzugeben, hat aber nur der Vertretene.2
Beispiel 9: Angestellter A ist von seinem Vorgesetzten V dazu bevollmächtigt Fisch für den Wochenmarkt zu kaufen. Bei der Ausfüllung des Bestellformulars im Großhandel verschreibt er sich. Statt 50 Thunfische bestellt er 500. Seinen Fehler bemerkt er aber erst bei der Anlieferung. V möchte nun das Geschäft mit dem Händler H anfechten.
Hier ist A ein Irrtum unterlaufen. Nach § 166 I BGB kommt es maßgeblich auf den Irrtum des Vertreters an. Jedoch kann V, da das Geschäft lediglich für ihn Wirkung entfaltet (§ 164 I BGB), nur selbst die Anfechtung erklären.
Auch wenn der Vertreter bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts bösgläubig ist, muss sich der Vertretene das zurechnen lassen.3 Im Gegensatz dazu kommt es nicht auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des Vertretenen an. Zu beachten sind jedoch Weisungen iS von § 166 II BGB.
Beispiel 10: Der Kunstlieberhaber K beauftragt seine Haushälterin H auf einem Flohmarkt die Skulptur „Butt im Griff" vom Standbetreiber S zu kaufen. Dabei weiß K, dass sich S die Skulptur nur aus dem Museum geliehen hat. H hatte davon bisher nichts gehört. Sie erwirbt, wie beauftragt, die Skulptur.
H müsste durch ihre Gutgläubigkeit die Skulptur im Namen von K erworben haben. Sie hat jedoch nach gewissen Weisungen des K gehandelt. K kann sich dann nicht auf den guten Glauben von H berufen. K hat also kein Eigentum an der Skulptur erworben.