V. Haftungs durch Übernahme der Geschäftsbesorgung

Sollte der Geschäftsherr mit einer anderen Person einen Übernahmevertrag über die Führung der Aufsicht schließen, haftet sie gemäß § 831 II BGB. Der Anwendungsbereich umfasst dabei keine normalen Anstellungsverträge. So bleibt nur eine Übernahmehaftung durch selbstständige Unternehmen.1

  • 1. LOOSCHELDERS, Schuldrecht BT, 7. Aufl., Rn. 1332.