§ 116 BGB - Geheimer Vorbehalt

Dieser Abschnitt wurde bearbeitet von Martin Erhardt, stud.iur. in Leipzig

Nach § 116 BGB entwickeln Willenserklärungen unabhängig davon Rechtskraft, ob der Erklärende "sich insgeheim vobehält, das Erklärte (insbesondere die daraus resultierenden Rechtsfolgen) nicht zu wollen".1 Dabei geht er davon aus, dass sein Vorbehalt vom Erklärungsempfänger nicht erkannt wird.2

Ein denkbares Beispiel für solche Konstellationen kann die Abgabe eines Gebots im Rahmen einer Auktion sein, welches lediglich zum Zweck der Preisteigerung, jedoch nicht zum Erwerb der Sache abgegeben wird. Ein weiteres Beispiel sind Erklärungen, deren Abgabe nur erfolgt, um einem Sterbenden eine letzte Freude zu machen. Dies kann durch eine nicht ernst gemeinte Schenkung oder den Erlass von Schulden realisiert werden.

Grundsätzlich muss sich der Erklärende gemäß § 116 S.1 BGB an seiner Erklärung festhalten lassen. Dies ist auch ein notwendiger und richtiger Schritt, um die Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten.3 Man stelle sich vor, dass der Erklärende stets einwenden könnte, seine Erklärungen seien nicht ernst gemeint, sobald ihm die Bedingungen eines Geschäfts doch nicht mehr genehm sind. Die Folgen für den anderen Part wären in vielen Fällen unabsehbar. So würden Vertrauensschäden entstehen, wenn sich die eine Partei auf die Willenserklärung verlassen hätte. Außerdem bestünde stets große Unsicherheit beim Vertragschluss, welche auch zu ökonomischen Schwierigkeiten führen könnte.

Nach § 116 S. 2 BGB sind Willenserklärungen jedoch nichtig, sobald der Erklärungsempfänger Kenntnis über den geheimen Vorbehalt erlangt. Er ist dann als nicht mehr schutzbedürftig anzusehen.4

  • 1. Preuß in Jura 2002, 815 (817).
  • 2. Rüthers/Stadler, BGB AT, 17. Aufl., § 25 Rn. 3; Preuß in Jura 2002, 815 (817); Medicus, BGB AT, 10. Aufl., Rn. 592.
  • 3. Coester-Waltjen in Jura 1990, 362 (363), Köhler, BGB AT, 36. Aufl., § 7 Rn. 7., Preuß in Jura 2002, 815 (817).
  • 4. Medicus, BGB AT, 10. Aufl., Rn. 593.