6. Beendigung des Vollmachtsverhältnisses

Eine andere Möglichkeit das Vollmachtverhältnis zu beenden, ist der Abschluss der damit bezweckten Rechtsgeschäfte oder deren Unmöglichkeit. Dies gilt zumindest, wenn die Vollmacht nur bestimmte Rechtsgeschäfte beinhaltet (Spezialvollmacht). Auch durch den Verzicht seitens des Bevollmächtigten oder den Tod des Vollmachtgebers wird das Verhältnis beendet.1

Gemäß § 168 S. 1 BGB endet die Vollmacht auch mit der Beendigung des Grundverhältnisses. Damit sind unter anderem Arbeitsverhältnisse gemeint, z. B. zwischen einem Ladeninhaber und dessen Kassierer.2 Stirbt der Vollmachtgeber vor der Beendigung des Grundverhältnisses, so bleibt der Vertreter bevollmächtigt. Ziel ist es, einen reibungslosen Ablauf in Unternehmen zu gewährleisten.3

  • 1. MEDICUS, BGB AT, 10. Aufl., Rn. 941.
  • 2. BORK, BGB AT, 3. Aufl., Rn. 1499.
  • 3. MEDICUS, BGB AT, 10. Aufl., Rn. 941.