I. Zulässigkeit der Stellvertretung

Die Stellvertretung kann unter der Bedingung der Höchstpersönlichkeit ausgeschlossen sein.1 So handelt es sich bei der Eheschließung um ein Rechtsgeschäft mit höchstpersönlichen Charakter, § 1311 BGB.2 Auch Testamente dürfen gemäß § 2064 BGB lediglich höchstpersönlich errichtet werden. Verträge können Klauseln enthalten, die Vertretergeschäfte ausschließen.3 Ansonsten sind Vertretergeschäfte aber grundsätzlich zulässig.
  • 1. KÖHLER, BGB AT, 35. Aufl., § 11 Rn. 6.
  • 2. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 516.
  • 3. KÖHLER, BGB AT, 35. Aufl., § 11 Rn. 6.