I. Zulässigkeit der Stellvertretung
Die Stellvertretung kann unter der Bedingung der Höchstpersönlichkeit ausgeschlossen sein.1 So handelt es sich bei der Eheschließung um ein Rechtsgeschäft mit höchstpersönlichen Charakter, § 1311 BGB.2 Auch Testamente dürfen gemäß § 2064 BGB lediglich höchstpersönlich errichtet werden. Verträge können Klauseln enthalten, die Vertretergeschäfte ausschließen.3 Ansonsten sind Vertretergeschäfte aber grundsätzlich zulässig.