1. Der Handlungswille

Der natürliche Wille zur Handlung ist die Grundlage der Willenserklärung einer Person. Weiß man nicht, dass man gerade handelt, so kann von vornherein keine bewusste Erklärung vorliegen.1 Dementsprechend kann auch keine Willenserklärung zustande gekommen sein.

Bei den Fällen der „erzwungen“ Handlung durch Dritte muss unterschieden werden zwischen der vis absoluta (willensbrechende Gewalt), bei der der Erklärende gegen seinen Willen zu einer Handlung gezwungen wird - er handelt dabei ohne Handlungswillen, und die vis compulsiva (willensbeugende Gewalt), der Handelnde wird mit Drohung zu einer Handlung gezwungen - eine Erklärung kommt zustande, kann aber nach § 123 angefochten werden.2 Im Fall G liegt ein Fall der vis absoluta vor: Die Hand von B wurde gegen seinen Willen von G erhoben; B hatte in diesem Moment gar keinen bewussten Willen. Eine Willenserklärung des B kam daher nicht zustande. Dem Schlafenden oder auch dem Bewusstlosen fehlt der Handlungswille also völlig.

  • 1. Schwab/Löhnig: Rn.: 468; Bork: Rn.: 578.
  • 2. Boemke/Ulrici: §5 Rn.: 4.