IV. Ausschluss der Ersatzpflicht - § 831 Abs. 1 S. 2 BGB
Nach § 831 I 2 BGB besteht für den Geschäftsherrn die Möglichkeit sich von der gegen ihn gerichteten Vermutung zu entlasten (Exkulpation). So kann er entweder vorbringen, dass zwischen dem verletzten Rechtsgut und dem Fehlverhalten des Verrichtungsgehilfen kein kausaler Zusammenhang besteht oder aber beweisen, dass er bei der Auswahl, Überwachung und Anleitung des Verrichtungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.1 Der Sorgfaltsmaßstab richtet sich dabei nach der Schwere der dem Verrichtungsgehilfen erteilten Aufgabe.2 So muss man bei der Auswahl eines Arztes für eine Operation höhere Sorgfalt walten lassen, als bei einem Dachdeckergesellen. Gleiches gilt für die Überwachung. Ein über längere Zeit angestellter Verrichtungsgehilfe, der zum damaligen Zeitpunkt sorgfältig ausgewählt wurde, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr geeignet sein, die ihm zugewiesene Aufgabe ordentlich zu erfüllen.3 Deshalb müsste zum Beispiel der Polizeichef einen Streifenpolizisten vorübergehend vom Dienst entfernen, wenn er über einen gewissen Zeitraum eine Alkoholisierung bei ihm feststellt.
Weiterhin hat der Geschäftsherr den Verrichtungsgehilfen gemäß § 831 I 2 BGB anzuleiten. Eine genaue Anleitung ist lediglich von Nöten, wenn der Geschäftsherr die Auswahl nicht unter Beachtung aller Sorgfaltskriterien getroffen hat. Sonst kann er davon ausgehen, dass sein Verrichtungsgehilfe die ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt. Ein Beweis bezüglich der Anleitungspflicht liegt dann auf Seiten des Geschädigten. Darauf deutet auch der Wortlaut von § 831 I 2 BGB hin.4 Dieser spricht von "sofern er [...] die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat". "Sofern" stellt dabei eher auf eine Ausnahme ab. Die Anleitungspflicht besteht also nicht immer.