2. Form der Vollmachtserteilung

Gemäß § 167 II ist die Erteilung der Vollmacht grundsätzlich formfrei möglich, auch wenn das Vertretergeschäft einer bestimmten Form bedarf, für das die Vollmacht erteilt wurde.1

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So verlangt die Rechtsprechung bspw. eine dem Vertretungsgeschäft entsprechende Form bei Bürgschaftserklärungen2 oder bei unwiderruflich erteilten Vollmachten zur Veräußerung eines Grundstücks.3

Dreh- und Angelpunkt der Problematik ist das Spannungsverhältnis zwischen der Warn- und Schutzfunktion bestimmter Formerfordernisse einerseits und dem § 167 II BGB andererseits, der gesetzlich fixiert, dass Erklärung zur Erteilung der Vollmacht nicht der Form bedarf, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Um der Warn- und Schutzfunktion bestimmter Formerfordernisse gerecht zu werden, wird im Schrifttum deshalb u.a. vertreten, dass die Vollmachtserklärung grundsätzlich die für das auszuführende Vertretungsgeschäft geforderte Form bedarf, wenn das Formerfordernis einen Schutzzweck erfüllt (z.B. bei der Übertragung eines Grundstücks, § 311 b I BGB oder bei der Übernahme einer Bürgschaft, § 766 BGB).4

Eine andere Ansicht fordert hingegen eine Einzelfallbetrachtung, bei der die Warn- und Schutzfunktion im konkreten Fall gegen § 167 II BGB abgewogen wird.5

Ausdrückliche Ausnahmen vom Grundsatz der Formlosigkeit finden sich im Gesetz in: § 494 I BGB – Abschluss eines Verbraucherdarlehens; § 1904 V BGB - Schriftformerfordernis bei Einwilligung in ärztliche Maßnahmen; § 1906 V BGB – Unterbringung des Betreuten; § 134 AktG – Übertragung des Stimmrechts auf einen Bevollmächtigten bedarf der Textform; § 135 AktG – Vollmachtserteilung im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten durch Kreditinstitute oder geschäftsmäßig handelnde; § 2 II GmbHG – Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigten nur bei notarieller Beurkundung der Vollmachtserklärung; § 47 IV GmbHG - Textformerfordernis zur Erteilung von Vollmachten.

Weiterhin ist eine Vollmacht zur Anmeldung einer Eintragung im Handelsregister gem. § 12 I 2 HGB in öffentlich beglaubigter Weise vorzunehmen, eine Prozessvollmacht gem. § 80 1 ZPO schriftlich und öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden über die erforderlichen Erklärungen zur Eintragung ins Grundbuch §§ 29, 30 GBO nachzuweisen.

  • 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 543; KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 11 Rn. 27.
  • 2. BGH NJW 1996, 1467 (1468).
  • 3. BGH NJW 1952, 1210.
  • 4. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Auflage, Rn. 544; KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 11 Rn. 27.
  • 5. vgl. hierzu insgesamt SCHRAMM in Mümchener Kommentar, 4. Aufl., § 167 Rn. 16ff.