§§ 145 ff. BGB - Der Vertrag

Dieser Abschnitt wurde bearbeitet von Dorothea Gassenbauer, stud.iur. in Leipzig
Einen Vertrag zu schließen ist gewissermaßen alltäglich. Beim Brötchenkauf am Sonntag, beim Mieten einer Wohnung oder beim Erstehen der neuen Kaffeemaschine über „eBay“. Da dem Einzelnen selbst überlassen sein soll, wie er seine Lebensverhältnisse gestaltet, liegt unserer Rechtsordnung das Prinzip der Privatautonomie zugrunde. Um sich täglich mit Gütern zu versorgen, kann sich jeder Mensch, natürlich im Rahmen des Rechtssystems, mit einem anderen darüber einigen, einen Güteraustausch vorzunehmen. Dies geschieht i.d.R. durch einen Vertrag. So legen die Personen dabei fest, wie sie miteinander agieren möchten, welche Rechte, aber auch welche Pflichten zwischen ihnen bestehen sollen. Hierfür kommt es sowohl auf den Willen der einen wie auch der anderen Partei an. Zu einem Vertrag kommt es grundsätzlich nur, wenn diese beiden Willen übereinstimmen. Diese so genannte Vertragsfreiheit ist von Art. 2 I GG geschützt. 1
  • 1. Bork, Rn. 102; Brox/Walker, Rn. 70; Köhler, § 8, Rn. 1.