II. Die Person des Erfüllungsgehilfen

Der Erfüllungsgehilfe ist gemäß § 278 1 BGB eine Person, die der Schuldner nutzt, um seine Verbindlichkeit beim Gläubiger zu erfüllen.1 Dabei muss zwischen dem Schuldner und dem Gehilfen kein Rechtsverhältnis bestehen (z.B. in Form eines Arbeitsvertrages). Solange die Person tatsächlich vom Schuldner als Gehilfe eingesetzt wird, ist das bereits ausreichend. Ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen beiden Parteien wäre demnach auch denkbar. Selbst, wenn der Schuldner zunächst nichts von der Gehilfentätigkeit wusste, sie aber nachträglich genehmigt, wird der Gehilfe zum Erfüllungsgehilfen.2

Beispiel: Der Schlüsseldienstbetreiber (S) schickt seinen Auszubildenden (A) zu einem Einsatz. Ein Mieter (M) hatte sich aus seiner Wohnung ausgesperrt. A sollte also die Tür der Wohnung öffnen. Bei dem Versuch, wird die Tür jedoch so stark beschädigt, dass sie sich nicht mehr schließen lässt.

Ein Schadensersatzanspruch des M könnte sich hier aus dem bestehenden Schuldverhältnis zwischen S und M ergeben. Danach schuldet S die Öffnung der Tür von Ms Wohnung. Jedoch hat S gemäß § 241 II BGB auch Rücksicht auf die Rechtsgüter der anderen Partei zu nehmen. Darunter fällt auch, die Tür beim Öffnen nicht zu beschädigen. S hat die Tür zwar nicht selbst in diesem Zustand hinterlassen, nutzt aber den A, um das Schuldverhältnis zwischen ihm und M zu begleichen. A wird also als Erfüllungsgehilfe eingesetzt und hat folglich die selben Sorgfaltspflichten zu beachten, wie S. Diese hat A jedoch verletzt. Nach § 278 BGB muss sich S dann auch das Verschulen von A wie eigenes zurechnen lassen.

Im Gegensatz zu § 831 BGB, welcher durch die Voraussetzung, einer vernünftigen Auswahl seines Gehilfen, eine gewisse Weisungsabhängigkeit inne hat, besteht eine solche Voraussetzung bei § 278 BGB nicht. Daraus folgend können auch eigenständige Unternehmer, die der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nutzt, Erfüllungsgehilfen sein.3

Unter gewissen Voraussetzungen hat der Schuldner auch des Verhalten des Untererfüllungsgehilfen (der Erfüllungsgehilfe des Erfüllungsgehilfen) zu vertreten. Dies hängt mit seiner Einwilligung beziehungsweise Genehmigung zusammen. Ist er mit einer solchen Form der Untervertretung einverstanden, haftet er wie für seinen Erfüllungsgehilfen (also wie für eigenes Verhalten).4

  • 1. BROX/WALKER, Schuldrecht AT, 36. Aufl., § 20 Rn. 28.
  • 2. GRUNDMANN in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rn. 42.
  • 3. MUSIELAK, Grundkurs BGB, 12. Aufl., Rn. 858.
  • 4. GRUNDMANN in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rn. 43.