III. Bei Ausführung der Verrichtunug

Der Regelungsmaßstab richtet sich hier nach dem des § 278 BGB (siehe auch dort). Laut der Rechtsprechung wird also zwischen "bei Verrichtung" und "bei Gelegenheit der Verrichtung" unterschieden.1 Es müsste also eine innerer Zusammenhang zwischen der Weisung des Geschäftsherrn und dem deliktischen Verhalten des Verrichtungsgehilfen bestehen. Ein bloßes Fehlverhalten bei Gelegenheit der Verrichtung (so zum Beispiel Diebstahl) reiche nicht aus.2

Nach einer anderen Ansicht könne man nicht lediglich auf diese Differenzierung abstellen. Sobald dem Verrichtungsgehilfen durch die Weisung eine Verletzung von Rechtsgütern des Dritten erleichtert wird, könne eine Haftung nach § 831 I BGB in Betracht kommen. Der Geschäftsherr, der seinen Geschäftskreis durch den Verrichtungsgehilfen erweitert, müsse sich auch das böswillige Verhalten dieser Personen zurechnen lassen. Er habe in diesem Zusammenhang die Pflicht zur Überwachung und Weisung.3

  • 1. WANDT, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 4. Aufl., § 19 Rn. 11; vgl. ferner BGHZ 31, 358 (366).
  • 2. LOOSCHELDERS, Schuldrecht BT, 7. Aufl., Rn. 1326.
  • 3. WAGNER in Münchener Kommentar, 5. Aufl., § 831 Rn. 27.