3. Der Geschäftswille

Schlussendlich beinhaltet die Willenserklärung auch den Geschäftswillen, also den Willen, mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.1 Der rechtlich relevante Wille konkretisiert sich hier auf den Inhalt des Rechtsgeschäfts. Fehlt alleine der Geschäftswille, so ist trotzdem eine wirksame Willenserklärung zustande gekommen. Diese kann jedoch möglicherweise später nach §§ 142, 119 ff. BGB im Wege der Anfechtung beseitigt werden, allerdings im Rahmen bestimmter Regeln und Pflichten, wie die unverzügliche Anfechtung nach Kenntnis des Willensmangels (§ 121 BGB) oder auch die Pflicht zum Schadensersatz (§ 122 BGB).

Im Fall I ist eine Willenserklärung des B zustande gekommen, denn als B den Arm gehoben hat, tat er dies mit Handlungswillen und in dem Bewusstsein, damit ein rechtlich relevantes Angebot abzugeben. Jedoch hat er sich über den Inhalt, also welches Geschäft er gerade abschließt, geirrt. B hat zwar erfolgreich einen Vertrag abgeschlossen, ist jedoch aus §§ 119 Abs. 1 Alt. 1 zur Anfechtung berechtigt, kann die Willenserklärung also wieder vernichten.

  • 1. Zerres: S. 39.