Vor § 116 BGB - Die Willenserklärung
Der vorliegende Abschnitt wurde bearbeitet von Ferdinand Müller, stud.iur. in Leipzig
Die Willenserklärung als Akt der Übermittlung des eigenen, rechtlich relevanten, Willens ist Hauptbestandteil aller nicht gesetzlichen Rechtsgeschäfte.1 Im Institut der Willenserklärung zeigt sich eines der Hauptmerkmale des BGB: die Privatautonomie- das grundsätzliche Zugeständnis des Gesetzgebers an die Vertragsparteien, ihre Dinge im gegenseitigen Einvernehmen ohne besondere inhaltliche Vorgaben zu klären.2 Dabei findet sich keine gesetzliche Definition der Willenserklärung im BGB – zwar tragen die §§ 116 ff. den Titel „Willenserklärung“, der Aufbau und die Wirksamkeit derselben bleiben jedoch ungeregelt. So liegt es an Wissenschaft und Rechtsprechung den Begriff mit Inhalt zu füllen. Folgenden Fragen wollen wir uns widmen: Ab wann kann die Äußerung eines Rechtssubjekts als rechtlich bedeutsam angesehen werden? Welche Bestandteile hat eine solche Willenserklärung? Ab wann ist eine derartige Erklärung für den Einzelnen bindend?