1. Erteilung der Vollmacht

Die Vollmacht kann durch den Vertretenen, als Innen- oder Außenvollmacht in Form einer empfangsbedürftigen Willenserklärung erteilt werden.1

Beispiel 6a): Frau F sagt gegenüber ihrem Mann M: Geh bitte mal für mich beim Blumenhändler einen Strauß Blumen kaufen!

In Beispiel 6a) erteilt F dem M gegenüber Vollmacht, um für sie Blumen kaufen zu können. Da hier der Vollmachtgeber seine Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten abgibt, handelt es sich um eine sogenannte Innenvollmacht. Dabei ist zu beachten, dass die Erteilung der Innenvollmacht sich nicht auf das Innenverhältnis auswirkt. Vielmehr erhält der Vertreter erst die Befugnis für den Vertretenen (hier die F) nach Außen rechtsgeschäftlich in Erscheinung zu treten. In welchen Grenzen er sich dabei zu bewegen hat, spielt für die Erteilung keine Rolle. Die Erteilung der Vollmacht beeinflusst also nur das Außenverhältnis.2

In diesem Zusammhang ist auch an folgende Konstellation zu denken: Der Vollmachtinhaber überschreitet die im Innenverhältnis festgelegten Grenzen (Bsp.: Er gibt für ein Fahrzeug 6000 €, statt der vereinbarten 5000 € aus). Davon wusste der Geschäftspartner und wirkte zum Nachteil der Vollmachtgebers mit dem -inhaber zusammen. Bei einem solchen Zusammenwirken ist von einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft auszugehen. Dies ist dann nach § 138 I BGB nichtig.3

Beispiel 6b): F geht zur Geschäftsführerin „G“ eines Blumenladens und äußert ihr gegenüber, dass der Angestellte der F „A“ in ihrem Namen einen Strauß Blumen kaufen darf.

In Beispiel 6b) erklärt F nicht gegenüber A, sondern gegenüber G die Vollmacht, also gegenüber dem Geschäftspartner. Hier liegt eine sogenannte Außenvollmacht vor.4

  • 1. BORK, BGB AT, 3. Aufl., Rn. 1459.
  • 2. MUSIELAK, BGB AT, 12. Aufl., Rn. 820.
  • 3. ebenda.
  • 4. BORK, BGB AT, 3. Aufl., Rn. 1459.