II. Nicht - empfangsbedürftige Willenserklärungen
Im Gegensatz zu den empfangsbedürftigen Willenserklärungen, bei denen die oben genannten vier Phasen von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit sind, existieren nach den Regeln des BGB noch sogenannte nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen, die schon ab der abgeschlossenen Formulierung wirksam werden (siehe Testament § 2247 BGB; Auslobung § 657 BGB; die Eigentumsaufgabe § 959 BGB). Dies wurde vom Gesetzgeber als so unproblematisch eingestuft, dass er eine Äußerung darüber nicht in Erwägung gezogen hat.1 Wenn die Phase der Formulierung abgeschlossen ist, tritt unmittelbar die Wirksamkeit ein.2