IV. Rechtsfolgen und Verschuldensmaßstab

Wie bereits aus dem Gesetzeswortlaut von § 278 BGB hervorgeht, muss sich der Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen, wie eigenes zurechnen lassen. Dabei wird nach Sinn und Zweck der Norm das pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten nicht an dem Erfüllungsgehilfen, sondern am Schuldner selbst gemessen1 Hätte er sich bei Erfüllung der Aufgabe so verhalten, wie der Gehilfe und wäre das Verhalten aus seiner Sicht als pflichtwidrig und schuldhaft einzustufen, dann haftet er auch dafür. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Schuldner schlechter qualifiziert ist, als sein Erfüllungsgehilfe. Ein solcher Fall könnte zum Beispiel zwischen einem Architekten, als Schuldner und dem Elektroinstallateurmeister, als Erfüllungsgehilfen bestehen. Dabei hat der Erfüllungsgehilfe viel tiefgreifendere Kenntnisse über seinen Fachbereich. Kommt es dabei zu einem Verschulden seitens des Gehilfen, wird der Verschuldensmaßstab an ihm und nicht am Schuldner angelegt.2

Zum Teil wird hier auch vertreten, dass der Maßstab angelegt werden sollte, der zur ordentlichen und fachmännischen Durchführung der Tätigkeit genügen würde.3 Der Schuldner müsste sich dann nicht mehr an seiner eigenen Qualifikation messen lassen.

Problematisch erscheinen auch Fälle, bei denen der Erfüllungsgehilfe nicht oder nur beschränkt schuldfähig ist. Ein Verschulden des Schuldners ergibt sich in diesem Zusammenhang aber bereits durch die Auswahl des Gehilfen.4

  • 1. BROX/WALKER, Schuldrecht AT, 36. Aufl., § 20 Rn. 33.
  • 2. MEDICUS/LORENZ, Schuldrecht AT, 20. Aufl., Rn. 392.
  • 3. Ebenda.
  • 4. MUSIELAK, Grundkurs BGB, 12. Aufl., Rn. 865.