I. Der Bote

Der Bote nimmt im Rechtsverkehr die Rolle eines Übermittlers ein. In diesem Rahmen leitet er Willenserklärungen vom Erklärenden an den Erklärungsempfänger weiter.1 Er gibt zwar eine Erklärung im fremden Namen ab, im Gegensatz zum Stellvertreter ist es aber keine eigene.2 Außerdem muss er nicht geschäftsfähig sein ("Und ist das Kindlein noch so klein, so kann es doch schon Bote sein").3 Zum besseren Verständnis sollen folgende Beispiele dienen:

Beispiel 1: Der kleine, sechsjährige Klaus (K) hat von seinem Vater (V) 5 € erhalten und soll im Baumarkt davon eine Tube Kleber der Marke "AufEwigBindend" kaufen. Im Laden angekommen, setzt er den Auftrag vorbildlich in die Tat um und erwirbt diesen bei der Baumarktangestellten (B).

Beispiel 2: Wie in Beispiel 1, nur ist K volljährig und V überlässt ihm die Entscheidung über die Klebermarke.

K handelt in Beispiel 1 als Bote des V. Dabei braucht K nicht geschäftsfähig sein, da er keinen Willen zu Abgabe einer eigenen Erklärung bildet. Der Vater hatte ihm genau aufgetragen, was zu besorgen ist und ließ somit keinen Spielraum für eigene Entscheidungen. Im Gegensatz dazu hatte K sich in Beispiel 2 selbst für eine Klebersorte entschieden und handelte folglich als Stellvertreter des V.

  • 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 518.
  • 2. MUSIELAK, Grundkurs BGB, 12. Aufl., Rn. 809.
  • 3. KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 11 Rn. 16.