§ 278 BGB - Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
In den verschiedensten Schuldverhältnissen ist es nicht unüblich, dass sich der Schuldner zu dessen Erfüllung weiterer Personen bedient. So nutzt der Malermeister beispielsweise seinen Gesellen, um ein Zimmer streichen zu lassen. Sollte der Gehilfe dabei eine Pflicht verletzen, ermöglicht § 278 BGB dem Gläubiger einen Rückgriff auf den Schuldner. Dieser haftet für das Verschulden des Gehilfen, wie für eigenes.1
Eine solche Haftungserweiterung ist notwendig, um die Rechtsstellung des Gläubigers nicht zu schwächen. Er hätte gegen den Erfüllungsgehilfen selbst keinen Anspruch aus dem Schuldverhältnis. Es blieben höchstens Ansprüche aus dem Deliktsrecht.2 Außerdem erweitert der Schuldner seinen Geschäftskreis bewusst, um sich die Erfüllung seiner Schuldverhältnisse zu erleichtern. Unter diesen Umständen muss er sich dann auch deren Verhalten zurechnen lassen.3 § 278 BGB begründet dabei keinen eigenen Anspruch, vielmehr muss im Schuldverhältnis eine Pflichtverletzung bestehen, die sich der Schuldner über die Dritthaftung zurechnen lassen muss.4