II. Der Inhaltsirrtum - § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ein Inhaltsirrtum (oder auch Irrtum über den Erklärungsinhalt) liegt vor, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung (also die Erklärung an sich) mit dem inneren Willen des Erklärenden übereinstimmt, der Erklärende also genau das Erklärungszeichen benutzt, dessen er sich bedienen möchte, aber dabei über dessen Bedeutung oder Tragweite irrt.1 Der (objektive) Erklärungsinhalt und der (subjektive) Erklärungswillen fallen auseinander, weil die Erklärung im Rechtsverkehr einen anderen Sinn besitzt als der, den der Erklärende seiner Erklärung beigemessen hat2
Das hierzu aufgeführte Standardbeispiel3 ist der sogenannte Toilettenpapier - Fall (RGZ. 99, 147), den das Landgericht Hanau4 1978 zu entscheiden hatte: Die Konrektorin einer Mädchenrealschule bestellte als deren Vertreterin „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier, ohne dabei zu wissen, dass die Bedeutung Gros eine Mengeneinheit - nämlich 12 x 12 Stück – darstellt. Die Konrektorin war bei der Bestellung im Hinblick auf die Bezeichnung „Gros“ von einer Verpackungsart ausgegangen und hatte eigentlich lediglich 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellen wollen. Nachdem die Schule die Abnahme und Bezahlung von 3.600 Rollen Toilettenpapier zum überwiegenden Teil abgelehnt und die Anfechtung erklärt hatte, verklagte sie der Lieferant auf Zahlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die wirksame Anfechtung des Rechtsgeschäfts aufgrund eines Irrtums über den wirklichen Inhalt der Erklärung. Zum einen sei die Bezeichnung „Gros“ veraltet, wodurch u.a. nicht vorausgesetzt werden könne, dass die tatsächliche Bedeutung des Wortes jedem, auch nicht einer stellvertretenden Schulleiterin, bekannt ist. Zum anderen läge eine Bestellung dieser Größenordnung für ein solch kleines Institut wie einer Schule außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.
Das hierzu aufgeführte Standardbeispiel3 ist der sogenannte Toilettenpapier - Fall (RGZ. 99, 147), den das Landgericht Hanau4 1978 zu entscheiden hatte: Die Konrektorin einer Mädchenrealschule bestellte als deren Vertreterin „25 Gros Rollen“ Toilettenpapier, ohne dabei zu wissen, dass die Bedeutung Gros eine Mengeneinheit - nämlich 12 x 12 Stück – darstellt. Die Konrektorin war bei der Bestellung im Hinblick auf die Bezeichnung „Gros“ von einer Verpackungsart ausgegangen und hatte eigentlich lediglich 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellen wollen. Nachdem die Schule die Abnahme und Bezahlung von 3.600 Rollen Toilettenpapier zum überwiegenden Teil abgelehnt und die Anfechtung erklärt hatte, verklagte sie der Lieferant auf Zahlung.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte die wirksame Anfechtung des Rechtsgeschäfts aufgrund eines Irrtums über den wirklichen Inhalt der Erklärung. Zum einen sei die Bezeichnung „Gros“ veraltet, wodurch u.a. nicht vorausgesetzt werden könne, dass die tatsächliche Bedeutung des Wortes jedem, auch nicht einer stellvertretenden Schulleiterin, bekannt ist. Zum anderen läge eine Bestellung dieser Größenordnung für ein solch kleines Institut wie einer Schule außerhalb jeglicher Lebenserfahrung.