3. Dritte bei der Abgabe und dem Zugang der Willenserklärung

Dritte, die die eigentliche Erklärung des Erklärenden abgeben und dabei keine eigene Willenserklärung formulieren, sind in Abgrenzung zum Stellvertreter nach § 164 BGB, der eine eigene Willenserklärung abgibt, sogenannte Erklärungsboten.1 In der Übergabe durch den Boten liegt dann die Abgabe der Willenserklärung. Dadurch, dass Boten keine eigene Willenserklärungen formulieren, können auch Geschäftsunfähige als Boten fungieren (Merksatz: „Ist das Kind auch noch so klein, Bote kann es immer sein!“).

Dies funktioniert natürlich auch auf der Zugangsseite: Jede geeignete und bereite Person, die dem Empfangshorizont oder der Art der Organisation dem Empfänger zugerechnet werden kann, kann Erklärungen entgegennehmen – der sogenannte Empfangsbote.2 Wer regelmäßig etwa Mitbewohner oder auch nahe Familienangehörige dazu ermächtigt, Sendungen für einen entgegenzunehmen, der muss sich dann im Falle der eigenen Abwesenheit so behandeln lassen, als sei ihm die Nachricht selber zugegangen.3

  • 1. Singer: in Staudinger. § 130, Rn.: 31.
  • 2. Rüthers/Stadler: § 17 : Rn.: 47.
  • 3. BGH NJW, 1993, 1093.