A. Allgemeines zur Stellvertretung

Die Regelungen der §§ 164ff BGB finden dort Anwendung, wo ein Dritter eine Willenserklärung für jemanden abgibt, dem dies selbst nicht möglich ist oder der gewisse Handlungen auf eine andere Person übertragen will bzw. muss. Gerade bei der Organisation eines Unternehmens können nicht alle Aufgaben von einer einzigen Person erledigt werden. Um ein besseres Arbeiten zu ermöglichen, werden weitere Personen mit der Erfüllung betraut. Diese handeln dann regelmäßig als sogenannte Stellvertreter.

Gemäß § 164 I 1 BGB handelt als Stellvertreter, wer eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit entsprechender Vertretungsmacht abgibt (aktive Stellvertretung).

Beispiel 1: Frau F schickt ihren Mann M los, um Blumen für einen Geburtstag zu kaufen. Sie gibt ihm dafür das Geld. M tritt im Blumenladen an die Angestellte A heran. Gegenüber A äußert M, dass er im Auftrag von F einen Strauß Blumen kaufen soll und entscheidet sich dann für die Rosen.

M hat hier seine Frau vertreten. Er handelt zunächst im fremden Namen und gibt dies A auch zu verstehen. Dadurch, dass sich M selbst für die Blumenart entschieden hat, gibt er auch eine eigene Willenserklärung ab.

Stellvertreter können aber nicht nur Willenserklärungen abgeben, sondern sie im Rahmen ihrer Vertretungsmacht entgegennehmen, § 164 III BGB (passive Stellvertretuung).

Beispiel 2: Kaufmann K verhandelt mit Fischer F über den Verkauf einer Ladung Antennenwelse. K würde F die ganze Ladung zum Preis von 10.000 € abkaufen. Als F am nächsten Tag bei K anruft, um das Angebot anzunehmen trifft er nur auf seinen Angestellten A, der aber von K dazu berechtigt wurde, selbst Waren einzukaufen. F stimmt dem Geschäft gegenüber A zu.

Durch die Vertretungsmacht, die A von K erhalten hat, kann er auch empfangsbedürftige Willenserklärungen iS von § 130 I BGB entgegennehmen. Indem F das Angebot gegenüber A annimmt kommt der Vertrag wirksam zustande, auch wenn K vorerst nichts von der Annahme erfährt.