1. Die Formulierung

Die Formulierung ist im Unterschied zur Abgabe der Erklärung der reine Fertigstellungsakt der Willenserklärung. Der Erklärende hat sich hier noch nicht endgültig geäußert (Köhler: § 6 Rn.: 12). Dies bezeichnet die komplette Phase bis zum Aussprechen, oder auch der Fertigstellung der Urkunde mit Unterschrift. Dabei beweist der Erklärende jedoch schon seinen Rechtsbindungswillen.1
  • 1. Medicus: Rn.: 264.