2. Der Rechtsfolgenirrtum

Besitzt das Rechtsgeschäft nicht die gewollten, sondern von dem Gewollten wesentlich abweichende Rechtsfolgen, so liegt ein Inhaltsirrtum in Form eines sogenannten Rechtsfolgenirrtum vor.1


Die Möglichkeit der Anfechtung in diesen Fällen geht zurück auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 03. Juni 1916. Wurde vorher jeder Irrtum im Hinblick auf die Rechtsfolgen für unerheblich gehalten2, stellte der damalige 5. Zivilsenat klar, dass „auch ein Irrtum über den mit einer Willenserklärung zu erzielenden rechtlichen Erfolg ein Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung sein kann“3 Die wesentliche Bedeutung der Willenserklärung bestehe nämlich gerade in dem Streben nach einem rechtlichen Erfolg, der, sofern er Bestandteil des erklärten rechtsgeschäftlichen Tatbestandes ist, auch zum Inhalt der Erklärung gehöre. Wird „infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft erklärt [..], das nicht die mit seiner Vornahme erstrebte, sondern eine davon wesentlich verschiedene Rechtswirkung, die nicht gewollt ist, hervorbringt“4, so liegt ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung vor.


Zu unterscheiden hiervon sind – auch zum Teil schon nach der Entscheidung des RG – die Fälle, in denen das Rechtsgeschäft nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen besitzt. Hier ist ein Inhaltsirrtum zu verneinen.5 Gleiches gilt, wenn der Erklärende über Rechtsfolgen irrt, die das Gesetz an seine Willenserklärung knüpft und die nicht Inhalt seiner Erklärung geworden sind, da diese Rechtsfolgen nicht von seinem Willen abhängig sind.6

  • 1. Palandt/Ellenberger § 119 Rn. 15; Bamberger/Roth/Wendtland § 119 Rn. 32.
  • 2. vgl. Staudinger/Singer § 119 Rn. 67.
  • 3. RGZ 88, 278 (288).
  • 4. RGZ 88, 278 (288).
  • 5. RGZ 88, 278 (288); Palandt/Ellenberger § 119 Rn. 15.
  • 6. Erman/Palm § 119 Rn. 37 mwN.