3. Der Zugang

Der Zugang ist der für manche Vertreter, insbesondere auch durch die ständige Rechtsprechung, der Zeitpunkt, an dem die Wirksamkeit der Willenserklärung eintritt. Nach der Rechtsprechung ist Zugang anzunehmen, wenn die Willenserklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gerät, dass eine Kenntnisnahme möglich ist und mit dieser auch unter normalen Umständen zu rechnen ist,1 wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme hier bedeutet, von dem Inhalt der Willenserklärung Kenntnis zu erlangen. Diese Fiktion des Zugangs (und auch der Kenntnisnahme der Willenserklärung) bei Eintritt in den Machtbereich bezeichnet man als Empfangs-oder auch Zugangstheorie.

Nach der Vernehmungstheorie hingegen ist der Zugang unabhängig von der Kenntnisnahme zu betrachten; Zugang wird lediglich durch das Ankommen der Willenserklärung im Machtbereich des Empfängers hergestellt; eine Kenntnisnahme setzt erst dann ein, wenn der Empfänger die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis nimmt.2

Strittig ist auch der Punkt, ob der Einzelne dazu angehalten ist, besondere Maßnahmen zu treffen um den Zugang zu ermöglichen, z.B. auf Aufforderung eine Nachricht abzuholen, die irgendwo deponiert ist (Postfiliale, Hausbewohner, Nachbarn). Diese Pflicht besteht für den Empfänger in der Regel nicht; es sei denn, es liegt ein besonderes Rechtsverhältnis vor, dass dem Empfangenden nach Treu und Glauben gebietet, den Zugang unter allen Umständen zu ermöglichen3 – Im Zweifel wird diese Frage also nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden müssen.

  • 1. BGH NJW, 1965, 966; BGHZ, 137, 208; BGHZ, 67, 275; BGH NJW, 2004, 1320.
  • 2. vgl. Bork: Rn.: 609.
  • 3. vgl. Medicus: Rn.: 277 ff.; BGHZ, 67, S. 278 – zum Beispiel bei andauernder Korrespondenz über Vertragsbeziehungen