III. Empfangsbedürftige Willenserklärung
Empfangsbedürftig ist eine Willenserklärung immer dann, wenn zu ihrer Formulierung und Abgabe noch der Zugang beim Gegenüber zur Wirksamkeit erfolgen muss. Sie kann an das unmittelbare Gegenüber, aber auch an einen empfangsbereiten Dritten zu richten sein.1 In vielen Tatbeständen drückt das BGB die Empfangsbedürftigkeit der Willenserklärung dadurch aus, dass die „Erklärung gegenüber einem anderen abzugeben ist“2 – siehe als Beispiele nur §§ 143 („…erfolgt durch Erklärung gegenüber dem…“), 146 („….Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber….“, 167 BGB („…Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber…“). Wenn Zugang und Kenntnisnahme erfolgt sind, so tritt unmittelbar die Wirksamkeit ein.