C. Wirksamkeit von Willenserklärungen
Zuletzt wollen wir uns noch der Frage widmen, ab welchen Zeitpunkt die Wirksamkeit der Willenserklärung eintritt, ab wann sie als „erklärt“ gilt, und ab wann diese beim Empfangenden als zugegangen gilt. Das Gesetz sagt darüber in den §§ 130 – 132 ff. BGB nur wenig. Geregelt sind zum Beispiel nur die Wirkung der Abgabe nach dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit des Einzelnen, § 130 Abs. 2 BGB, oder auch das Wirksamwerden gegenüber. Geschäftsunfähigen Empfängern in § 131 BGB. Was es darüber hinaus noch für die Wirksamkeit braucht, musste wiederrum von Rechtsprechung und Lehre konkretisiert werden