4. Die Kenntnisnahme

Ab diesem Zeitpunkt tritt üblicher Weise die Wirksamkeit der Willenserklärung ein; wie oben jedoch schon beschrieben fällt bei der Empfangs- oder Zugangstheorie der Zeitpunkt des Zugangs mit der Kenntnisnahme zusammen; nach der Vernehmungstheorie ist die tatsächliche Kenntnisnahme entscheidend. Ansonsten bestimmt sich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nach der Verkehrsauffassung. Wer zum Beispiel einem Privaten eine Nachricht am Sonntagabend übermittelt, muss damit rechnen, dass diese erst Montag gelesen wird.1 Ist bei einem von beiden Seiten als dringend erachteten Geschäft jedoch anzunehmen, dass sie rascheste Klarheit über die Situation erlangen möchten, so ist dem Empfänger auch zuzumuten, alle 24 Stunden seine Empfangsvorrichtungen zu überprüfen.2
  • 1. Köhler: § 6 Rn.: 13.
  • 2. Leipold: § 12, Rn.: 13a.