4. Widerruf der Vollmacht

In der Gleichen Weise, wie die Vollmacht erteilt wurde, kann sie gemäß § 168 S. 3 BGB auch widerrufen werden. Das geschieht entweder im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten, oder durch Kundgabe des Vollmachtgebers an seine Geschäftspartner (Außenverhältnis). Der Widerruf wirkt dann ex nunc. Alle bisher abgeschlossenen Geschäfte des Vertreters wirken also weiterhin für und gegen den Vollmachtgeber. Selbst bei einer unwideruflichen Vollmacht ist der Widerruf unter gewissen Umständen möglich. So zum Beispiel, wenn der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis getroffene Abmachungen überschreitet und der Vollmachtgeber dadurch in seinem Vertrauen enttäuscht wird.1
  • 1. KÖHLER, BGB AT, 36. Aufl., § 11 Rn. 32; LORENZ in JuS 2010, 771 (773).