2. Geschäfte unter fremden Namen

Eine weitere Besonderheit sind die Geschäfte unter fremden Namen. Hier handelt nicht der Vertreter für einen Vertretenen, sondern er gibt sich als der Vertretene aus.1 Dabei sind zwei Fallgruppen bezüglich ihrer Konsequenzen zu unterscheiden.

Beispiel 5a): A bestellt in einem Restaurant einen Tisch unter fremden Namen, da er nicht erkannt werden möchte. Er nimmt die Reservierung auch wahr und bezahlt seine Rechnung.

In Beispiel 5a) spielt es für den Restaurantmitarbeiter keine Rolle, mit wem er verhandelt, da das Rechtsgeschäft unproblematisch abgewickelt wird. Es entstehen keine Konsequenzen für den eigentlichen Namensinhaber.

Beispiel 5b): A ruft bei einem Radiosender an und gibt sich als der Schriftsteller Stephen King aus, der bei einem persönlichen Interview sein neuestes Buch vorstellen will.

Innerhalb der zweiten Fallgruppe gibt sich die Person als jemand aus, der durch seine besonderen fachlichen Kenntnisse oder durch seine Person an sich, das Rechtsgeschäft nur selbst abwickeln könnte.2 Die Problematik im Fall 5b) ist also, dass A das Buch überhaupt nicht in der Art und Weise vorstellen könnte, wie es dem Schriftsteller selbst möglich gewesen wäre. Außerdem hat der Radiosender von einer Buchvorstellung einer beliebigen Person keinen Gewinn. So ist in diesem Zusammenhang zu klären, in welcher Form A den entstandenen Schaden seitens des Radiosenders zu erstetzen hat. Bezüglich der Rechtsfolgen sind sich Literatur und Rechtsprechung weitgehend einig, dass zumindest dass Stellvertretungsrecht analog angewendet wird . Der Schriftsteller, hat also gemäß § 179 I BGB die Möglichkeit dem Rechtsgeschäft zuzustimmen und das Interview wahrzunehmen. Sollte er sich gegen das Interview entscheiden, müsste A den entstandenen Schaden ersetzen.

  • 1. LORENZ in JuS 2010 382 (383).
  • 2. LORENZ in JuS 2010 382 (383).