III. Offenkundigkeitsprinzip

Im Rahmen des Offenkundigkeitsprinzips muss der Vertreter dem Dritten zu verstehen geben, dass seine Willenserklärung im fremden Namen erfolgte, er also für den Vertretenen handelte.1

Gemäß § 164 I BGB kann sich die Vertreterstellung jedoch auch konkludent ergeben. So reicht es beispielsweise aus, wenn ein Angestellter mit der an das Unternehmen angepassten Arbeitskleidung auftritt, um seine Position als Vertreter zu verdeutlichen.2

Sollte der Vertreter nicht deutlich zum Ausdruck bringen, dass er im Namen einer anderen Person handelt, treffen ihn in der Regel die Folgen des Rechtsgeschafts nach § 164 II BGB. So muss er, nach Wahl des Dritten, entweder Schadensersatz leisten oder den Vertrag erfüllen, 179 I BGB. Dies gilt nicht, wenn der Vertretene das Geschäft nachträglich annimmt.3

  • 1. LORENZ in JuS 2010 382 (382).
  • 2. MEDICUS, BGB AT, 10. Aufl., Rn. 916.
  • 3. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 595.