7. Vollmacht kraft Rechtsscheins

In dem Fall, dass die Vollmacht im Innenverhältnis entzogen wird, der Dritte aber darüber keine Kenntnis erlangt, greift eine Art Vertrauensschutz. Bis er über die fehlende Vollmacht in Kenntnis gesetzt wird, entfalten alle Rechtsgeschäfte ihre Wirkung für den Vollmachtgeber. Dies ist in den §§ 170ff BGB geregelt. Danach erlischt die Vollmacht erst bei Anzeige gegenüber dem/den Dritten (§§ 170, 171 BGB), oder dann, wenn dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde gemäß § 172 II BGB entzogen wurde.
Eine Ausnahme bezüglich des Vertrauensschutzes bildet § 173 BGB. Danach entfalten die §§ 170- 172 BGB keine Wirkung, wenn der Dritte bereits Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht hatte bzw. hätte haben müssen. Er müsste also gutgläubig gewesen sein.1

  • 1. BROX/WALKER, BGB AT, 36. Aufl., Rn. 562 f.