Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Vielmals handeln die Parteien, die ein Rechtsgeschäft abschließen, nicht selbst, sondern lassen sich durch eine andere Person (Vertreter) vertreten, §§ 164 ff. BGB. Dies ist ausgenommen der höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte (Eheschließung, § 1311 Abs. 1 S. 1 BGB oder Errichtung des Testaments, § 2064 BGB) auch zulässig.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vertreter (1.) eine eigene Willenserklärung (2.) im Namen des Vertretenen abgibt und (3.) Vertretungsmacht besitzt.