Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Sie dürfen solche Rechtsgeschäfte eigenständig vornehmen, die für sie rechtlich ausschließlich vorteilhaft sind (arg. ex. § 107 BGB). Ist das Geschäft nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, so müssen die Vertreter des Minderjährigen ihre Einwilligung erteilen. Die Einwilligung ist in § 183 Abs. 1 BGB legal definiert als die vorherige Zustimmung
Verpflichtungsgeschäfte begründen regelmäßig eine eigene Leistungspflicht. Eine Ausnahme bildet z. B. die Schenkung gem. § 516 Abs. 1 BGB. Verfügungsgeschäfte sind dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn sie zugunsten des beschränkt Geschäftsfähigen ein Recht übertragen, aufheben, verändern oder belasten.
Folgt nicht unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft selbst, sondern aus dem Gesetz ein sog. mittelbarer Nachteil (z. B. Steuerpflicht bei Grundstücksübereignung, §§ 873, 925 BGB), ist dies kein rechtlicher Nachteil i.S.d. § 107 Abs. 1 BGB. Wird dem Minderjährigen aber eine vermietete Immobilie übereignet, so treffen ihn die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, d.h. die Schenkung ist ein rechtlicher Nachteil.
Achtung: Der gesetzliche Vertreter kann zu einem begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften eine generelle Einwilligung erteilen (sog. beschränkter Generalkonsens). Dieser darf aber nicht unbeschränkt erteilt werden, denn das würde den Schutz des Minderjährigen, der in den §§ 104 ff. BGB vorgesehen ist, unterlaufen.
Liegt keine Einwilligung vor und tätigt der Minderjährige das Rechtsgeschäft trotzdem, so bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam, bis die Eltern ihre Genehmigung erteilen, d.h. ihm nachträglich zustimmen (§ 184 Abs. 1 BGB). Dann ist das vom Minderjährigen getätigte Rechtsgeschäft als von Anfang an wirksam zu betrachten. Ohne Genehmigung der Eltern ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam.
§ 107 Abs. 1 BGB kann nicht durch § 181 BGB umgangen werden (zum Insichgeschäft s. u.). Hier wird die Norm teleologisch reduziert, d.h. die Erfüllung der Verbindlichkeit muss beim Minderjährigen zu einem lediglich rechtlichen Vorteil führen.
Achtung: Bei Sachverhalten mit Minderjährigen ist streng auf das Abstraktionsprinzip zu achten. Ob der schuldrechtliche Vertrag wirksam ist, ist von der Frage, wer dinglich Eigentum erworben hat, zu trennen. Der reine Eigentumserwerb nach § 929 S. 1 BGB ist für den Minderjährigen i.d.R. lediglich rechtlich vorteilhaft. Diese Sachverhalte sind oft über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) zu lösen, da ohne Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags der Rechtsgrund für die Übereignung fehlt.
Minderjährige sind außerdem nicht empfangszuständig, d.h. an sie kann nur i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB geleistet werden, wenn die Eltern damit einverstanden sind. Zwar handelt es sich bei der Leistungsbewirkung um keine Willenserklärung, der Minderjährige würde jedoch mit Erfüllung seine Forderungen verlieren (Schutzgedanke).