Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Kalkulationsirrtum
Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über Umstände, die er seiner Preisberechnung zugrunde legt.
Legt der Erklärende seine Kalkulation nicht offen (sog. verdeckter Kalkulationsirrtum), dann ist der Irrtum für den Erklärungsempfänger meist nicht zu erkennen. Hier kann der Erklärende nicht anfechten, da er sich hinsichtlich der Erklärung selbst nicht irrt. Hier betrifft der Irrtum nur die vorhergehende Willensbildung.
Ist der Irrtum für den Erklärungsempfänger zu erkennen, weil der Erklärende die Kalkulation offenlegt (sog. offener Kalkulationsirrtum, z. B. „3 Kugeln Eis á 60 Cent macht insgesamt 1,40 €“), berechtigt das i.d.R. auch nicht zur Anfechtung, denn hier kommt der Grundsatz Auslegung vor Anfechtung zur Anwendung, nach der dem Erklärungsempfänger klar sein muss, dass der Preis 1,80 € betragen muss.
Ist die Erklärung aufgrund eines Kalkulationsirrtums so widersprüchlich, dass nicht mehr erkennbar ist, was der Erklärende tatsächlich gewollt hat, so gilt gar nichts als erklärt, d.h. die Willenserklärung ist nichtig (sog. Perplexität).