Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Wird eine Willenserklärung zum Scherz abgegeben („nicht ernstlich gemeint“), ist sie nichtig, wenn der Erklärende sie in der Erwartung abgibt, der andere Teil würde den Mangel der Ernstlichkeit erkennen.

Siehe hierzu das Fallbeispiel: iurastudent.de/content/§-118-bgb-mangel-der-ernstlichkeit-scherzerklärung

Erkennt der andere Teil nicht, dass die Erklärung nicht ernsthaft abgegeben wird, hat er u.U. einen Schadensersatzanspruch nach § 122 Abs. 1 BGB, sofern seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht (Ausschluss des Anspruchs nach § 122 Abs. 2 BGB).

Erkennt der scherzhaft Erklärende, dass der andere Teil die Erklärung für ernst hält, hat er ihn unverzüglich darüber aufzuklären. Andernfalls gilt § 116 S. 1 BGB.