Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Zwischen der arglistigen Täuschung:
- und § 119 BGB besteht ein Wahlrecht. Die Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB ist aufgrund der längeren Anfechtungsfrist in § 124 BGB vorzugswürdig (nach § 121 BGB muss „unverzüglich“ angefochten werden, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung).
- und Sachmängelansprüchen des Kaufrechts gem. §§ 437 ff. BGB besteht nach h.M. ebenfalls ein Wahlrecht (anders als bei Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB). Argument: Der arglistig Täuschende ist nicht schutzbedürftig.
- und c.i.c.: nach h.M. bestehen beide Ansprüche nebeneinander.
Zwischen der widerrechtlichen Drohung:
- zu c.i.c.: s. Täuschung.
- und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB: Beide Ansprüche bestehen nebeneinander.