Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle gem. § 306 BGB

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Die Rechtsfolgen der Inhaltskontrolle ergeben sich aus § 306 BGB. Dieser stellt als Sonderregel zu § 139 BGB fest, dass die Unwirksamkeit einer Klausel nicht den ganzen Vertrag als solchen unwirksam werden lässt, vgl. § 306 Abs. 1 BGB. Entsteht durch das Streichen einer Klausel eine Lücke im Vertrag, wird diese durch die gesetzlichen Regelungen ergänzt, vgl. § 306 Abs. 2 BGB. Es kann vorkommen, dass nach Streichen einer oder einiger AGB der noch wirksame (Rest-)Vertrag als solcher nach Inhalt und Wortlaut keinen Sinn mehr ergibt, sodass er nicht mehr weiter bestehen kann.

Ein Festhalten am Vertrag kann unter Umständen für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen, dann ist der Vertrag als Ganzes unwirksam, vgl. § 306 Abs. 3 BGB.

Achtung: Es findet keine geltungserhaltende Reduktion der Klausel statt, d.h. eine Klausel darf nicht so lange gestrichen werden, bis ein wirksamer Rest übrig bleibt. Nach dem sog. „Blue-Pencil Test“ (h.M.) kann ein Teil der Klausel aber wirksam bleiben, wenn diese in einen wirksamen und unwirksamen Teil geteilt werden kann und der wirksame Teil nach Inhalt und Wortlaut weiterhin Sinn ergibt.