Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Ist die Anwendung der §§ 305 ff. BGB bejaht, ist festzustellen, ob es sich bei den vertraglichen Regelungen überhaupt um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
Die Vertragsbedingungen müssen schon vor dem Vertragsschluss vorgelegen haben. Dabei reicht es aus, wenn sie lediglich im Kopf „gespeichert“ werden (BGH).2. Für eine Vielzahl von Verträgen
Verlangt wird eine mindestens dreimalige Verwendungsabsicht. Da die Absicht des Verwenders und nicht die tatsächliche Verwendung entscheidend ist, sind auch Vereinbarungen AGB i.S.d. 305 Abs. 1 BGB, die erstmalig verwendet werden. Im Zweifel muss der Verwender beweisen, dass Klauseln nicht mehrfach verwendet werden sollen.
3. Vom Verwender gestellt
Die Klauseln müssen einseitig vom Verwender in den Vertrag eingebracht werden, ohne dass die Vertragspartei darauf Einfluss nehmen kann.
Bei einem Vertrag eines Unternehmers mit einem Verbraucher gelten die AGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, der Verbraucher führt sie ein. Die Beweislast hierfür liegt beim Unternehmer.
Werden die Klauseln durch einen Dritten formuliert, dann sind sie nur AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn der Dritte vom Verwender damit beauftragt worden ist. Beauftragen beide Parteien einen Dritten, liegen keine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB vor.
4. Keine Individualvereinbarung, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB
Klauseln sind keine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, wenn sie einzeln ausgehandelt sind, d.h. ernsthaft der anderen Vertragspartei zur Disposition gestellt werden und für diesen eine reale Einflussmöglichkeit auf ihre Gestaltung besteht.