Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Bevor die wirksame Einbeziehung der AGB am Maßstab der §§ 305 ff. BGB geprüft wird, ist die Anwendbarkeit der Vorschriften für den speziellen Fall überhaupt erst festzustellen. Denn die §§ 305 ff. BGB finden keine Anwendung bei Vorrang von Mängelgewährleistungsansprüchen. Außerdem finden sich in § 310 BGB weitere Ausschlussgründe.
Die Vorschriften über AGB finden keine Anwendung auf Verträge des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts (§ 310 IV S. 1 BGB). Bei Arbeitsverträgen ist auf die Besonderheiten des Rechtsgebiets Rücksicht zu nehmen, vgl. § 310 IV S. 2 BGB. Bei AGB, die gegenüber von Unternehmern verwendet werden, finden bestimmte Vorschriften gem. § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung, denn Unternehmer sind nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie Privatpersonen, die weniger Erfahrung im geschäftlichen Umgang haben. § 301 Abs. 3 BGB räumt zusätzliche Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf ein.
Beachte, dass es sich bei den vorformulierten Vertragsbedingungen trotzdem um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, auch wenn die §§ 305 ff. BGB nicht auf sie angewendet werden.