Anfechtungsgrund: Motivirrtum

Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)

Motivirrtum

Der bloße Motivirrtum ist immer unbeachtlich, es besteht kein Anfechtungsgrund.

Beispiel:
G kauft für die Geburtstagsfeier seiner Tochter eine aufblasbare Hüpfburg. Kurz vor ihrem Geburtstag erkrankt T, die Feier wird abgesagt. G kann den Kaufvertrag über die Hüpfburg nicht anfechten, da der Geburtstag nur das Motiv für den Kauf bildete.