Autorin: Kim Alexandra Reichenbach (Referendarin)
Kausalität im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB
§ 123 Abs. 1 BGB verlangt für beide Tathandlungen Kausalität i.S.d. „condicio sine qua non-Formel“. Der täuschungsbedingte Irrtum bzw. die widerrechtliche Drohung muss für den Irrtum ursächlich geworden sein. Der Irrtum wiederum muss ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung des Anfechtungsberechtigten sein.
- Kausalitätskette: Täuschung → Irrtum → Willenserklärung
Kausal bedeutet, dass der Getäuschte / Bedrohte die Willenserklärung ohne Tathandlung des § 123 Abs. 1 BGB überhaupt nicht, mit einem anderen Inhalt (BGH NJW 64, 811), oder zu einem anderen Zeitpunkt (BGH 2, 287/99) abgegeben hätte (BGH NJW 15, 158 Tz. 11). Mitursächlichkeit ist ausreichend, d.h. die Täuschung oder Drohung ist eine von mehreren Ursachen und beeinflusst die Entscheidung mit (BGH 2, 287/99).